Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag
I. Grundsätzliches:1. Begriff: Die die Gesellschaft schaffende vertragliche Rechtsgrundlage.
- 2. Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Verträge finden Anwendung. Auch die  Anfechtung eines G. ist zulässig, hat aber keine rückwirkende Kraft mehr, sobald die Gesellschaft ins Leben getreten ist, und wirkt nie gegen gutgläubige Dritte; sie wirkt nur wie eine  Kündigung, die i.d.R. zur  Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern führt.
- 3. Bedeutung in der Volkswirtschaftstheorie:  Konstitutionenökonomik,  Konsensethik.
II. Offene Handelsgesellschaft/Kommanditgesellschaft:G. ist Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft.
- 1. Keine Formvorschriften für den G., außer z.B. bei Einbringen eines  Grundstückes.
- 2. Im Wesentlichen kann der G. frei gestaltet werden. Der G. muss die besonderen Voraussetzungen der OHG enthalten und den Hinweis, dass die Gesellschafter ein  Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher  Firma betreiben wollen.
- 3. Vertragsmängel, die zur  Nichtigkeit oder  Anfechtung des G. führen, können bei der bereits in Vollzug gesetzten, d.h. tätig gewordenen Gesellschaft nur beschränkt geltend gemacht werden.
III. Stille Gesellschaft:Regelung wie oben. Da die stille Gesellschaft nach außen nicht hervortritt, können bei Vertragsmängeln die allgemeinen Vorschriften für die Anfechtung und die Nichtigkeit ohne Einschränkung Anwendung finden.
IV. Partnerschaftsgesellschaft:Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Er muss enthalten: Namen und Sitz der Partnerschaft, Name, Beruf und Wohnort der Partner und den Gegenstand der Partnerschaft (§§ 35 PartGG).
V. Gesellschaft mit beschränkter Haftung:1. Der G. bedarf notarieller Form, ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und zum  Handelsregister einzureichen.
- 2. Inhalt: a) Er muss enthalten: Firma, Sitz und Gegenstand der GmbH, Betrag des Stammkapitals und der einzelnen Stammeinlagen.
- b) Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass im Gesellschaftsvertrag nahezu alles vereinbart werden kann, was nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Üblich sind Bestimmungen über die Geschäftsführung und Vertretung, das Geschäftsjahr, die Abtretung von Geschäftsanteilen, über Gesellschafterbeschlussfassungen sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen.
- 3. Abänderung des G. nur durch Beschluss der Gesellschafter (Dreiviertel-Mehrheit); sie ist von den Geschäftsführern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
VI. Aktiengesellschaft/Kommanditgesellschaft auf Aktien: Satzung.

Lexikon der Economics. 2013.

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